1. |
Anwendungsbereich |
1.1 |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen mfg versicherungsmakler gmbh („mfg“) bzw. Versicherungsmakler für Ärzte & Gewerbetriebe Ges.m.b.H. („VÄG“) (nachfolgend jeweils „Versicherungsmakler“ bzw. „VM“) mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. |
1.2 |
Mit der Vertragserklärung des Kunden werden diese AGB anerkannt. Sie gelten für alle zukünftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sowie für nach Vertragsabschluss vorgenommene Vertragsänderungen. |
1.3 |
Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB entgegenstehen oder von diesen oder dem dispositiven Recht abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der VM hat solchen Bedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. |
1.4 |
Vertragsgrundlage der Geschäftsbeziehung zwischen dem VM und dem Kunden sind (I) der schriftliche Maklerauftrag samt Vollmacht („Maklerauftrag“); (II) diese AGB; (III) die Datenschutzerklärung und die Einwilligungserklärung betreffend Datenschutz (sämtliche nachfolgend auch „Vertrag“). Im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen geht der Maklerauftrag vor. |
2. |
Aufgaben und Pflichten des Versicherungsmaklers |
2.1 |
Der VM vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig von Versicherungsunternehmen (Versicherer; nachfolgend „VU“), Versicherungsverträge zwischen dem VU und dem Kunden. Der VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrags tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Kunden zu wahren. |
2.2 |
Der VM erbringt seine Leistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Maklergesetz und der Gewerbeordnung 1994, sowie diesen AGB und dem Maklerauftrag und wird die Interessen des Kunden redlich und sorgfältig wahren. Gegenüber Verbrauchern gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. |
2.3 |
Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, örtlich auf Österreich beschränkt. |
2.4 |
Der VM wird den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend beraten, aufklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln. |
2.5 |
Der Umfang der zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Maklerauftrag. Eine darüber hinausgehende Interessenwahrung erfolgt nicht. Es besteht insbesondere keine Haftung für alle nicht beantragten und nicht übernommenen Risiken. |
2.6 |
Die Interessenwahrung des Kunden ist auf VU mit Niederlassung in Österreich beschränkt. Ausländische VU werden nur im Fall eines ausdrücklichen Auftrags gegen gesondertes Entgelt einbezogen. |
2.7 |
Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. |
2.8 |
Der VM beurteilt die Solvenz des VU im Rahmen der zugänglichen fachlichen Informationen, soweit dies bei der Auswahl des VU zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden notwendig ist. |
2.9 |
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der Versicherungsprämie, des Preis-/Leistungsverhältnisses, der Fachkompetenz und Solvenz des Versicherers, seiner Gestion bei der Schadensabwicklung, seiner Kulanzbereitschaft, der Vertragslaufzeit, der Möglichkeit von Schadensfallkündigungen und der Höhe von Selbstbehalten. |
2.10 |
Der VM ist berechtigt, dem Kunden Zustellungen aller Art nach eigener Wahl per Post oder per Email zu übermitteln. Der VM ist lediglich zur Absendung der Postsendung oder der Email verpflichtet, der Kunde trägt das Risiko des Zugangs. Wenn der Kunde ausdrücklich eine Zustellung per eingeschriebenem Brief oder Boten wünscht, trägt der Kunde die über eine einfache Standardsendung hinausgehenden Kosten. |
2.11 |
Der VM ist zur Kontaktaufnahme – auch zu Informations- und Werbezwecken – per Fax, Email, Telefon und SMS gemäß § 107 TKG berechtigt. Diese Zustimmung kann hinsichtlich Werbezwecken jederzeit widerrufen werden. |
3. |
Aufgaben und Pflichten des Gewerblichen Vermögensberaters |
3.1 |
Im Rahmen der Berechtigung zur Ausübung des Gewerblichen Vermögensberaters ist der VM zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und Beratung in Versicherungsangelegenheiten sowie zur Tätigkeit als ungebundene Kreditvermittlerin berechtigt. Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch für Tätigkeiten des VM als Gewerblicher Vermögensberater. |
4. |
Provision |
4.1 |
Für vom VM vermittelte Verträge, welche der Kunde mit dem VU abschließt, erhält der VM als Entgelt die vereinbarte Provision. |
4.2 |
Der Kunde hat dem VM Aufwendungen, die aufgrund von zusätzlichen Aufträgen entstanden sind, zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. |
5. |
Informationspflichten |
5.1 |
Dem Kunden werden folgende Informationen erteilt: |
5.1.A |
Informationen gemäß § 137f Abs 7 und 8 GewO 1994: |
a) |
Name und Anschrift: mfg versicherungsmakler gmbh, Puffergasse 1-3/15/4, 1210 Wien Versicherungsmakler für Ärzte & Gewerbetriebe Ges.m.b.H., Puffergasse 1-3/15/4, 1210 Wien |
b) |
eingetragen im Gewerberegister zu folgenden GISA-Zahlen: mfg: Nr. 24944861 (gewerblicher Vermögensberater) mfg: Nr. 24945332 (Versicherungsmakler) mfg: Nr. 27182345 (Erstellung von Trainingskonzepten) VÄG: Nr. 24752329 (gewerblicher Vermögensberater) VÄG: Nr. 24579605 (Versicherungsmakler) |
c) |
Es besteht weder eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten VU. |
d) |
Weder ein bestimmtes VU noch dessen Mutterunternehmen hat am VM eine direkte oder indirekte Beteiligung über 10 % der Stimmrechte oder am Kapital. |
e) |
Beschwerdestelle: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Stubenring 1, 1010 Wien, www.bmwfj.gv.at. |
f) |
Der VM stützt seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung. |
5.1.B |
Informationen gemäß § 137g GewO 1994: Der VM hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrags wird der VM vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau angeben. |
6. |
Besondere Vereinbarungen |
6.1 |
Der Kunden nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrags und dessen Annahme durch den Versicherer kann ein ungedeckter Zeitraum bestehen. |
6.2 |
Der Kunde hat vorbehaltlich einer im Einzelfall getroffenen, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung weder Anspruch auf Sofortdeckung noch auf vorläufige Deckung. |
6.3 |
Die Anwendbarkeit des § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen) wird ausgeschlossen. |
6.4 |
Die Anwendbarkeit des § 28 Z 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes) wird ausgeschlossen. |
7. |
Pflichten des Kunden |
7.1 |
Der Kunde wird alle notwendigen relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. |
7.2 |
Der Kunde wird alle für die Versicherungsdeckung relevanten Änderungen, insbesondere seiner Adresse, Tätigkeit, Gefahrenerhöhungen etc. unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben. |
7.3 |
Sofern erforderlich, wird der Kunde an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das VU nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilnehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinweisen. |
7.4 |
Der Kunde wird alle übermittelten Dokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen. |
7.5 |
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt. |
8. |
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Erstellung von Trainingskonzepten und EMS-Training |
8.1 |
mfg bietet im Rahmen der bestehenden Gewerbeberechtigung die Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen und EMS-Training an. |
8.2 |
mfg schuldet keinen bestimmten Trainingserfolg. |
8.3 |
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Kunden, so ist mfg berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgelts zu verlangen. mfg muss sich nicht anrechnen lassen, was diese infolge Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. |
8.4 |
Die Trainingszeit beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Bei Verspätung des Kunden wird die versäumte Zeit wird nur dann nachgeholt, wenn dies den weiteren Organisationsablauf und Terminplan von mfg nicht beeinträchtigt. Ist die Verspätung des Kunden in einem Maße, dass das Training nicht mehr durchführbar ist, ohne den weiteren Ablauf des Zeitplanes zu stören und/oder entstünden bei voller Inanspruchnahme für nachfolgende Kunden Wartezeiten, so behält sich mfg vor, den Termin mit vollem Preis zu berechnen, aber die Trainingsdauer entsprechend zu verkürzen. |
8.5 |
mfg ist es nicht möglich den Gesundheitszustand (angehender) Kunden zu beurteilen, noch ist es Mitarbeitern von mfg gestattet Diagnosen zu stellen. Vor Trainingsbeginn und laufend während des Trainings wird eine ärztliche Überprüfung und Beratung empfohlen. |
8.6 |
Der Kunde versichert mit seiner Vertragserklärung, dass er vollkommen gesund und sportlich belastbar ist, die Trainingstauglichkeit mit seinem Arzt abgeklärt hat und mit etwaigen Risiken betraut ist. |
8.7 |
Der Kunde ist verpflichtet, mfg vor Trainingsbeginn über körperliche Beschwerden oder Besonderheiten, Gesundheitsrisiken, Vorerkrankungen und sonstige Umstände zu informieren, die dem Training entgegenstehen oder entgegenstehen könnten, und das Training in solchen Fällen nicht durchzuführen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sonstige für das Training wesentliche Umstände bekannt zu geben, diese werden auf einem eigenen Formular schriftlich dokumentiert. |
8.8 |
Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, auf folgende Umstände vor Trainingsbeginn hinzuweisen: |
8.9 |
mfg behält sich vor, bei Bestehen eines Gesundheitsrisikos ein Training nicht durchzuführen, abzubrechen und/oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. |
8.10 |
Gesundheitliche Einschränkungen sowie plötzlich auftretende Befindlichkeitsstörungen vor, während und nach einem Training (z.B.: Übelkeit, Schmerzen, Schwindelgefühle) sind dem mfg-Team umgehend mitzuteilen. Bei Auftreten von Beschwerden nach Abschluss eines Trainings ist unverzüglich ein Arzt oder Krankenhaus aufzusuchen. |
8.11 |
Hat der Kunde seine Verpflichtungen zur Bekanntgabe der in Punkt genannten oder sonstiger, für das Training wesentlicher Informationen oder seine Verpflichtungen gemäß Punkt 8.10 verletzt und/oder beachtet der Kunde Anweisungen zum Training sowie zu der Vor- und Nachbereitung zum jeweiligen Training nicht, schränkt dies den einzuhaltenden objektiven Sorgfaltsmaßstab von mfg entsprechend ein. Eine Haftung von mfg ist ausgeschlossen, sofern mfg die unter diesen Umständen gebotene objektive Sorgfalt beachtet hat. mfg übernimmt diesfalls keine Haftung für mögliche Schäden und/oder Folgeschäden aus dem Training. |
8.12 |
Die Teilnahme an den Trainings sowie die Benützung der in diesem Zusammenhang benützten Geräte erfolgen auf eigene Gefahr. |
8.13 |
mfg haftet nicht für Folgen oder Spätfolgen der Trainingsmethode, soweit diese zum heutigen Zeitpunkt nach dem Stand der Wissenschaft nicht bekannt sind. |
9. |
Kündigung des Vertrags |
9.1 |
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der Vertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. |
10. |
Sonstiges |
10.1 |
Die Haftung des VM für leichte Fahrlässigkeit – mit der Ausnahme von Personenschäden – ist ausgeschlossen. |
10.2 |
Der VM haftet nicht für (i) entgangenen Gewinn, (ii) reine Vermögensschäden und/oder (iii) Folgeschäden, mit der Ausnahme von Personenschäden, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. |
11. |
Sonderbestimmungen für Nicht-Verbraucher |
11.1 |
Für Kunden, die nicht Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, gelten folgende Sonderbestimmungen dieses Punktes 11. Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen dieses Punktes11. nicht. |
11.2 |
Die Anwendbarkeit des § 28 Z 5 MaklerG (Prüfung des Versicherungsscheins [Polizze]) wird ausgeschlossen. |
11.3 |
Die Haftung des VM für grobe Fahrlässigkeit – mit der Ausnahme von Personenschäden – ist ausgeschlossen. |
11.4 |
Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trägt der Kunde. |
11.5 |
Die Haftung ist ausgenommen bei Vorsatz mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme beschränkt. |
11.6 |
Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. |
11.7 |
Schadenersatzansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses. |
11.8 |
Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, auch über dessen Bestehen und Beendigung, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Handelssachen sachlich zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt, vereinbart. |
12. |
Schlussbestimmungen |
12.1 |
Auf den Vertrag kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts zur Anwendung. |
12.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grund unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit aller anderen Vertragsbestimmung. Anstelle der nicht anwendbaren Bestimmungen gilt eine im Hinblick auf Inhalt und Bedeutung der rechtswirksamen Bestimmungen dieses Vertrags dem Willen der Vertragsparteien am besten entsprechende Regelung. Dies gilt auch für allfällige Vertragslücken. |
12.3 |
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. |
12.4 |
Der Kunde hat jede Änderung seines Namens oder Firma sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht gelten Erklärungen des VM an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift als zugegangen. |
12.5 |
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des VM. |
12.6 |
Die Vertragssprache ist deutsch. |
KONTAKT
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