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Welche steuerlichen Änderungen bringt 2025 für Unternehmer?

Wer in den letzten Jahren betriebliche Einnahmen rund um 35.000 Euro erzielt hatte, konnte sich nicht zwangsläufig alle steuerlichen Vorteile aus diversen Kleinunternehmerregelungen sichern. Mit 2025 wurde nun endlich der Grenzwert für die Befreiungsoption der Umsatzsteuer und die Inanspruchnahme der sogenannten „Kleinunternehmerpauschalierung“ vereinheitlicht und sehr deutlich auf 55.000 Euro erhöht. Die Pauschalierung der Ausgaben kann nicht nur finanzielle Vorteile bringen, sie reduziert vor allem den Aufwand zur Dokumentation der Ausgaben in der Buchhaltung praktisch gegen null. Mit zeitlicher Verzögerung kommt heuer und auch im nächsten Jahr die Inflation bei diversen sozialversicherungsrelevanten Grenzwerten an. So wurden 2025 beispielsweise die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung sehr namhaft mit 6,3 Prozent angehoben. Auch weitere wichtige finanzielle Änderungen für Firmeninhaber haben wir in aller Kürze für Sie zusammengefasst:

 

Veränderung der steuerlichen Grenzwerte

Im Zuge der letzten großen Steuerreform wurde die Körperschaftssteuer von 25 Prozent im Jahr 2023 auf 24 Prozent und seit 2024 auf den finalen Wert von 23 Prozent gesenkt. Ebenfalls im Vorjahr wurde der letzte Schritt in der Umsetzung der Reform bei der Einkommenssteuer vorgenommen. In der vierten Besteuerungsstufe beträgt der Abgabensatz seither 40 statt 41 Prozent. Durch die Abschaffung der kalten Progression sind heuer die Grenzwerte in den Steuerklassen einheitlich um 3,83 Prozent erhöht worden. Damit sind 2025 Jahreseinkünfte bis zu 13.308 Euro (2024: 12.816) komplett steuerfrei. Wer heuer über 103.072 Euro verdient, unterliegt bis zum unveränderten Grenzwert von einer Million Euro (darüber 55 Prozent) einem Steuersatz von 50 Prozent.

 

Während sich die Anpassung der steuerlichen Grenzwerte in den Tarifstufen grundsätzlich nach der aktuellen Inflationsentwicklung orientiert, hinken Veränderungen der Sozialversicherungswerte zeitlich hinterher. Die dafür maßgebliche „Aufwertungszahl“ beträgt für heuer 6,3 Prozent. Somit steigt unter anderem die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro auf 551,10 pro Monat und die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von 84.840 Euro auf 90.300 Euro. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Anpassung von laufenden Pensionszahlungen (aktive Rentenbezieher) zu den „passiven“ Ansprüchen auf den gesetzlichen Pensionskonten.


Namhafte Erhöhung von Grenzwerten in der Sozialversicherung

Steht jemand kurz vor Pensionsantritt und hatte im Vorjahr einen Anspruch von 3.500 Euro brutto pro Monat, hat sich dieser durch die heurige Anpassung (Aufwertung) um 6,3 Prozent bzw. 221 Euro auf 3.721 Euro erhöht. Hinzu kommt noch die Erhöhung durch die laufende Erwerbstätigkeit, die mit 108 Euro pro Monat durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist. Wie allerdings ein Blick auf die nachstehende Tabelle zeigt, sind die Pensionsleistungen speziell von Beziehern kleinerer Renten durch entsprechende Interventionen der Interessensvertretungen in den letzten Jahren deutlich stärker als jene der zukünftigen Ruhestandsbezieher angepasst worden. Letztere müssen somit im Vergleich zu den hohen Teuerungsraten empfindliche Kaufkraftverluste ihrer zukünftigen Pensionsleistungen verkraften.

 

Jahr laufende Pensionszahlungen* gesetzliches
Pensionskonto
2019

2,00% bis 2,60%

2,00%

2020

1,80 % bis 3,60%

3,10%

2021

1,50% bis 3,50%

3,30%

2022

1,80% bis 3,00%

2,10%

2023

5,80% bis 10,20%²

3,10%

2024

9,70%

3,50%

2025

4,60%

6,30%

 

*je geringer die Pensionshöhe, desto höher die Anpassung. "Spitzenpensionen" teils geringer als im Korridor angegeben. Teils zusätzlich Einmalzahlungen

²über 5,80 %: einmalige Ausgleichszahlung

Quelle: Bericht Alterssicherungskommission 11/2024

 

Anhebung Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Gleich vorweg: Unternehmer, welche aktuell der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und durch die Erhöhung der Grenzwerte nun eine Befreiung in Anspruch nehmen könnten, sollten die neue Sachlage mit den notwendigen Fristen unbedingt mit dem Steuerberater ihres Vertrauens klären. Für Neugründer oder jene, die bislang bereits die Umsatzsteuerbefreiung nutzen sind die erhöhten Einnahmemöglichkeiten und verhältnismäßig klaren Regelungen bei etwaiger Überschreitung jedenfalls eine gute Nachricht. Relativ unkompliziert dagegen ist der Umstieg auf die Kleinunternehmerpauschalierung. Hier können Dienstleistungsbetriebe 20 Prozent, sonstige Unternehmen sogar 45 Prozent ihres Umsatzes an Ausgaben geltend machen. Vordergründig macht das naturgemäß für jene Firmeninhaber Sinn, die nur relativ geringe Kosten aus ihrer Tätigkeit nachweisen können. Beiträge zur Sozialversicherung sowie das „Arbeitsplatzpauschale“ und Kosten für nicht übertragbare Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel können sogar noch zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

 

Tipp – Laufend zu Steuern und Sozialversicherungsleistungen informieren

Gerade Kleinunternehmer mit einem Einkommen über den steuerlichen Grenzwerten sollten keine Scheu vor einem Gespräch bei einem Steuerberater haben. In vielen Fällen können die Kosten der Beratung durch gezieltes Nutzen von steuerlichen Optimierungen kompensiert werden und zudem sorgt ein Profi dafür, dass die Steuererklärung auch inhaltlich korrekt abgegeben wird.

 

Darüberhinaus sollten alle Unternehmer nicht nur Änderungen sondern generell potenzielle Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf dem Schirm haben und gegen etwaige Lücken rechtzeitig mit privaten oder betrieblichen Versicherungsverträgen gegensteuern. Diesbezüglich stehen wir für eine professionelle Beratung jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

 

(Datenquelle: WKO, SVS, Alterssicherungskommission)

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